Übersicht über die tierseuchenrechtliche Meldepflicht
von Tierhaltungen

 

Allgemeine Meldepflichten:

 

Besitzer folgender Tiere sind verpflichtet, ihren Tierbestand bereits ab der Haltung eines Tieres schriftlich zu melden:

 

•       Rinder

•       Schweine

•       Schafe

•       Ziegen

•       Einhufer (Pferde, Esel usw.)

•       Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Rebhühner, Perlhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel

•       Kameliden (z.B. Lamas, Alpakas, Kamele, Dromedare)

•       Gehegewild und sonstige Klauentiere (z.B. gehaltene Wildschweine)

•       Bienen

•       Fischhaltungen mit Verbindung zu öffentlichem Gewässer ohne Anlage zur Abwasseraufbereitung

 

Jeder, der diese Tiere hält, ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Beginn, Änderungen und die Beendigung der jeweiligen Tierhaltungen anzuzeigen. Dies gilt ab dem ersten Tier und somit auch für Tierhalter:innen, die nur wenige Tiere als Hobby halten.

 

Die jeweiligen Meldungen sind je nach Tierart erforderlich bei

  • der Hessischen Tierseuchenkasse in Wiesbaden und/oder
  • dem Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfung (HVL) und
  • dem Veterinäramt des Landkreises Gießen.

 

Begründung:

 

Jedes einzelne Tier kann sich an Seuchen oder seuchenartigen Erkrankungen anstecken und diese weiterverbreiten. Tierseuchenerreger können in kürzester Zeit über weite Strecken verschleppt werden und sich rasant ausbreiten. Die korrekte Meldung eines Tierbestandes kann im Tierseuchenfall die Rückverfolgung der möglichen Herkunft bzw. deren Weiterverschleppung erleichtern und dazu beitragen, dass schnell und effektiv erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden können.

 

Jährliche Meldepflichten bis zum 15. Januar:

Darüber hinaus sind jedes Jahr bis zum 15. Januar weitere Meldungen je nach Tierart erforderlich bei

  • der Hessischen Tierseuchenkasse in Wiesbaden und/oder
  • bei dem Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfung (HVL) bzw.
  • dem Veterinäramt des Landkreises Gießen.

 

  • Einhufer (Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere), Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Gehegewild, Geflügel (Hühner, Puten, Gänse, Enten, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Laufvögel, Wachteln, Tauben) und Bienen sind der Hessischen Tierseuchenkasse zu melden. Diese schreibt jährlich im Dezember alle registrierten Tierhalter:innen an und fordert zur Meldung auf.
  • Halter:innen von Schweinen, Schafen oder Ziegen müssen zugleich Angaben an den HVL in Alsfeld senden. Der Verband erinnert nicht gesondert an die Meldepflicht, sie gilt aber auch hier.
  • Für Kameliden wie Lamas oder Alpakas, Gehegewild und alle anderen Klauentiere muss eine Meldung an das Veterinäramt erfolgen.

 

 

Formulare für die Meldung ans Veterinäramt gibt es online unter https://t1p.de/6rmhs.

 

Zudem finden Sie unter https://t1p.de/ssee9 eine Übersicht über die Melde- und Kennzeichnungsverpflichtungen von Tierhaltungen.

 

Informationen zu den Meldungen stellen auch die Tierseuchenkasse und der HVL unter https://hessischetierseuchenkasse.de oder www.hvl-alsfeld.de zur Verfügung.

 

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich an:

 

Fachdienst 62

Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Riversplatz 1-9

Gebäude A

35394 Gießen

Tel. 0641 9390-6200

Fax. 0641 9390-6214

 

 

 

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  • Mi 14 - 18 Uhr
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