Die Bekanntmachung aktueller Bauleitverfahren
- Bauleitplanung der Stadt Linden, Leihgestern
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 70 „Spielplatz Nördlich Breiter Weg“
und
- Bauleitplanung der Stadt Linden, Leihgestern
Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Bebauungsplans „Spielplatz Nördlich Breiter Weg“
finden Sie unter Bebauungspläne im Verfahren.
Bekanntmachung Marktfestsetzung Lindener Wochenmarkt
Wahlbekanntmachung für die Stichwahl des Bürgermeisters der Stadt Linden am 02.04.2023
Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses vom 12.03.2023
Öffentliche Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Linden - Stadtteil Leihgestern; Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch; Stadt Linden, Stadtteil Leihgestern, Bebauungsplan Nr. 51 „Nördlich Breiter Weg“ 1. Bauabschnitt - 5. Änderung (im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB (Baugesetzbuch))
Öffentliche Bekanntmachung Vorbereitung der Planung für das Vorhaben B 49; Seitenstreifenanbau zwischen Wetzlar-Ost und AD Bergwerkswald Dulden von Vorarbeiten auf Grundstücken
Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Gemeindewahl vom 14.03.2021
Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Ausländerbeiratswahl am 14.03.2021
Was ist erlaubt? Was ist verboten?
Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurde die Lärmschutzverordnung des Landes Hessen aufgehoben, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass zum einen das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zum anderen z. B. das Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. -verordnung umfassende Regelungen treffen, die ein Einschreiten gegen alle Arten der Lärmbelästigung ermöglichen.
Wir möchten Ihnen hier die wichtigsten Vorschriften in geraffter und hoffentlich verständlicher Form aufführen.
Bitte nehmen Sie Rücksicht auf das Ruhebedürfnis Ihrer Nachbarn und halten Sie sich an die Vorschriften.
Grundregel
Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden.
Nachtruhe und Sonn- und Feiertage
Es ist verboten, montags bis samstags zwischen 22:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens Lärm zu erzeugen, der andere belästigen kann.
An Sonn- und Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot. So ist auch die Benutzung von Geräten wie Rasenmähern, Motorsägen, Vertikutierern etc. ganztags verboten.
Rasenmäher und andere Arbeitsgeräte
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung legt Betriebszeiten für reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete sowie in Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten fest.
Werktags dürfen Sie in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr den Rasen mähen, vertikutieren, Löcher bohren oder eine Motorkettensäge in Betrieb nehmen. Eine Mittagsruhe ist nicht mehr einzuhalten, jedoch sollte möglichst auf besondere Bedürfnisse der Nachbarn Rücksicht genommen werden.
Ausnahme bei "lauten Arbeiten":
abweichende Regelungen gibt es für Freischneider, Grastrimmer bzw. Graskantenschneider, Laubbläser oder Laubsammler, etc.
Diese dürfen in Wohngebieten nur an Werktagen von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn das Gerät das Umweltzeichen nach der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments trägt.
Ausnahme für Gewerbe:
Firmen dürfen werktags im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit auch laute Arbeiten ausführen.
Weitergehende Vorschriften zur Nachtruhe sowie Sonn- und Feiertagsruhe bleiben unberührt, d.h. die Geräte dürfen zu diesen Zeiten/an diesen Tagen nicht benutzt werden.
Fahrzeuge
Verboten ist:
- Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen
- Schallzeichen (Hupen) außer zur Warnung abzugeben
- Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen
- Motorräder, Mopeds, Leichtkrafträder oder Mofas ohne Notwendigkeit in unmittelbarer Nähe von Wohnungen oder in freier Natur laufen zu lassen
- beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen
Tiere
Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass andere Personen nicht mehr als unvermeidbar durch den Lärm ihres Tieres belästigt werden. Die üblichen Geräusche, die bei der Tierhaltung in landwirtschaftlichen Betrieben entstehen, gelten kraft Gesetzes als unvermeidbar und sind damit zulässig.
Allgemeine Ausnahmen
- Gewerbebetriebe in extra ausgewiesenen Gewerbegebieten sind an die angegebenen Zeiten nicht gebunden.
- In Not- und Katastrophenfällen darf natürlich auch während der Ruhezeiten Lärm gemacht werden.
Die Verpflichtung der Grundstückseigentümer und Grundstücksbesitzer zur Straßenreinigung, Schneeräumung und zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen und Überwegen ist in der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Linden geregelt.
Leider ist festzustellen, dass an einzelnen Stellen in Linden die Reinigungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. Bitte kommen Sie Ihrer Straßenreinigungspflicht nach, da Verstöße gegen die Straßenreinigungspflicht mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Die Satzung über die Straßenreinigung ist im Internet zu finden unter www.linden.de/stadt-verwaltung/rathaus/satzungen.html
Bei der Stadtverwaltung Linden gehen ständig massive Beschwerden über „Pferdeäpfel“ auf Straßen und Gehwegen ein.
Aus diesem Anlass weist die Stadt Linden nochmals darauf hin, dass neben Hundebesitzern auch Pferdebesitzer die Hinterlassenschaften ihrer Tiere zu beseitigen haben. Die Hinterlassenschaften eines Pferdes auf öffentlichen Straßen und Wegen stellen für Fußgänger, Radfahrer, Inlineskater usw. ein großes Ärgernis bzw. Gefahr dar.
Dabei haben Reiter in Bezug auf den Pferdekot dieselben Plichten wie ein Hundehalter.
Wer auf öffentlichen Verkehrsflächen reitet und sein Tier verunreinigt diese, ist verpflichtet den Kot unverzüglich zu beseitigen. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeld geahndet werden.
Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Reiten auf Gehwegen, auf Radwegen oder auf kombinierten Geh- und Radwegen nach der Straßenverkehrsordnung nicht zulässig ist.
Bitte helfen Sie aktiv mit, das Bild der Reiter und Pferdehalter in der Öffentlichkeit positiv darzustellen.
Ein rücksichtsvolles und vorbildliches Auftreten wird hierbei stets als angenehm empfunden.
Derzeit werden vom Verband Hessischer Fischer e. V. im Landkreis Gießen keine Vorbereitungslehrgänge zur Fischerprüfung angeboten.
Termine von Präsenzkursen in anderen Hessischen La ndkreisen können beim Verband Hessischer Fischer e. V. (Internet: https://hessenfischer.net / Tel.: 0611/30 20 80) eruiert werden.
Online-Vorbereitungslehrgänge sind auf www.fishing-king.de zu finden.
Nach Abschluss eines Vorbereitungslehrgangs senden Sie Ihren Antrag auf Zulassung zur Staatlichen Fischerprüfung an die Untere Fischereibehörde des Landkreises Gießen, Bachweg 9, 35398 Gießen oder per E-Mail an
Landkreis Gießen, Der Kreisausschuss
- Untere Fischereibehörde -
Leider erreichen die Stadtverwaltung immer wieder Beschwerden über Hundekothaufen, die im gesamten Stadtgebiet zu finden sind. Teils werden die Gehwege verschmutzt, teils sind die Grünanlagen damit verunreinigt. Einige Hundehalter scheuen auch nicht davor zurück, ihre Hunde in landwirtschaftlich genutzten Flächen frei laufen zu lassen, um dort ihr „Geschäft“ zu verrichten.
Wir weisen auf einige Aspekte hin:
Es dürfte jedem einleuchten, dass es äußerst unangenehm ist, wenn man in solche „Hinterlassenschaften“ tritt, sei es auf Gehwegen, Wiesen oder anderen Grünanlagen. Dass es aber schlichtweg auch verboten ist, seine Hunde auf fremde Grundstücke koten zu lassen, ist offensichtlich nicht jedem bekannt.
Gehwege, öffentliche Straßen, Wege und Plätze dürfen nicht durch Tiere verunreinigt werden. Auf öffentliche Grünanlagen, Friedhöfen und Kinderspielplätze dürfen Tiere überhaupt nicht mitgenommen werden.
Die nicht ordnungsgemäße Beseitigung von Hundekot stellt einen Verstoß gegen das Abfallrecht dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert. Abfälle sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG alle beweglichen Sachen, deren sich ihre Besitzerin oder ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.
Die Stadt Linden hat zudem eine Satzung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und über das Verbot missbräuchlicher Benutzung.
Nach § 1 Nr. 2 Punkt 6 dieser Satzung ist es verboten, Gehwege durch Hundekot verunreinigen zu lassen.
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro geahndet werden.
Privatgrundstücke dürfen durch Fremde nicht verunreinigt werden. Hiergegen kann der Grundstückseigentümer privatrechtliche, auf das BGB gründende Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche stellen.
Die Stadtverwaltung Linden stellt allen Hundebesitzern kostenlos Hundekotbeutel zur Verfügung. Diese können während der Öffnungszeiten im Rathaus, abgeholt werden. Auch wurden seitens der Stadt Linden Hundetoiletten aufgestellt.
Die Brut- und Setzzeit bezeichnet juristisch die Zeit, in der Tiere brüten beziehungsweise Junge zur Welt bringen. In ihr gilt besondere Aufsichtspflicht über Hunde auf und an allen Grünflachen. Wiesen, Felder und Wälder inner- und außerorts sind damit ebenfalls betroffen. Die Brut- und Setzzeit dauert grundsätzlich vom 1. März bis zum 31. Juli.
Auch wenn in der Stadt Linden bislang eine ausdrückliche Leinenpflicht nicht ausgesprochen wurde, sollte bitte JEDER Hundehalter und Hundeführer darauf achten, dass durch seinen Hund oder seine Hunde keine Wildtiere gestört werden.
Daher unser Appell: Bitte achten Sie auf Ihre Hunde! Erlauben Sie ihnen nicht, Wildtiere aufzuspüren, zu verschrecken oder gar zu reißen! Sollten Sie den Jagdtrieb Ihrer Hunde nicht unter Kontrolle haben, halten Sie Ihren Hund bitte an der Leine. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen, gelten nach der Gefahrenverordnung für das Halten von Hunden (HundeVO) als gefährliche Hunde. Für das Halten gefährlicher Hunde ist eine Erlaubnis erforderlich.
Unabhängig von der Brut- und Setzzeit gilt nach der HundeVO für alle Hunde:
„Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.
Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss ist auch die Telefonnummer anzugeben.“
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen grundsätzlich nicht mehr zulässig ist.
Pflanzliche Abfälle aus privaten Haushalten sind über die Biotonne, über kommunale oder kreiseigene Annahmestellen für Grünschnitt oder sonstige angebotene Sammlungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgen, da eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht. Hiervon ausgenommen ist nur eine Verwertung durch Eigenkompostierung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)).
Zwar ist die alte „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ aus dem Jahr 1975 nach wie vor in Kraft, wird aber in wesentlichen Teilen von der neueren gesetzlichen Grundlage „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) " vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, ausgehebelt.
So heißt es in § 7, Abs. 2 des KrWG, dass Erzeuger oder Besitzer von Abfällen grundsätzlich zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet sind. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung (zum Beispiel durch Verbrennung).
Die Verwertung kann im privaten Bereich beispielsweise durch Liegenlassen, Verrottung oder Kompostierung geschehen, entweder im eigenen Garten – oder bei größeren Mengen in einer Kompostierungsanlage. Die Kompostierung stellt eine ökologisch vernünftige und auch ökonomisch sinnvolle Lösung dar. Sie lehnt sich an den natürlichen Stoffkreislauf an schont Ressourcen und kann zur Verbesserung der Fruchtbarkeit von Böden und gärtnerischen Substraten beitragen. Die Verwertung von Grünabfällen hat daher klaren Vorrang vor der Verbrennung.
In der Landwirtschaft angefallene pflanzliche Abfälle können z. B. untergepflügt werden. In der Forstwirtschaft ist auch eine Verarbeitung zu Holzhackschnitzeln zwecks Energiegewinnung durch Abgabe in einer dafür zugelassenen Recyclinganlage möglich.
Ziel ist die Abfallminimierung durch Recycling und die Reinhaltung der Luft.
Weitere Hinweise für Bürgerinnen und Bürger zum Thema Garten- und Pflanzenabfall gibt es auf der RP-Webseite unter: https://rp-darmstadt.hessen.de/presse/rp-darmstadt-weist-auf-regeln-fuer-verbrennung-pflanzlicher-abfaelle-hin
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die in der Veröffentlichung des Regierungspräsidiums Darmstadt zitierten Ausnahmen vom Verbrennungsverbot sich nur auf beispielsweise von Feuerbrand oder anderem schädlichem Befall infizierten Grünabfall beziehen, bei dem ausschließlich durch Verbrennen eine sichere Abtötung gewährleistet ist.
Das Ordnungsamt der Stadt Linden wird daher künftig keine Anmeldungen mehr für Nutzfeuer entgegennehmen und an die Leitstelle weitergeben.
Wer dennoch Abfälle – auch solche pflanzlicher Art – durch Verbrennen beseitigt, verstößt nicht nur gegen abfallrechtliche Vorschriften, sondern kann auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Wir bitten um Kenntnisnahme sowie um Ihr Verständnis für die künftige Verfahrensweise.