Zuständig für den Stadtteil Großen-Linden ist das Ortsgericht Linden I:
Ulrich Heymann
06403-2990
Zuständig für den Stadtteil Leihgestern ist das Ortsgericht Linden II:
Fritz Jung
06403-9299785
Wer eines der nachstehend aufgeführten Anliegen hat, kann sich direkt telefonisch oder per Mail an das jeweils zuständige Ortsgericht wenden. Es erfolgt dann individuell eine Absprache zur Regelung der Angelegenheit. Da die Ortsgerichte ehrenamtlich verwaltet werden, ist es möglich, dass bei einem ersten Anruf der Ansprechpartner nicht direkt erreichbar ist, ein weiterer späterer Anruf dürfte zum Erfolg führen. Eine Abspracheregelung über die Stadtverwaltung ist entbehrlich, die Ortsgerichte zählen nicht zu den Ämtern der Stadt.
Sprechstunden werden von den Ortsgerichten derzeit nicht durchgeführt.
Aufgaben der Ortsgerichte
Zu den wesentlichen Aufgaben der Ortsgerichte zählen:
* Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften öffentlicher oder privater Urkunden (eine Beglaubigung aus dem Personenstandsbuch -Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde- ist NICHT möglich, dafür ist das Standesamt der jeweiligen Kommune zuständig)
* Schätzungen von Grundstücken auf Antrag eines Beteiligten
* Erstellung von Sterbefallanzeigen
Ortsgerichte sind ausschließlich in Hessen durch Landesgesetz errichtete Hilfsbehörden der Justiz.
Die Dienstaufsicht über die Ortsgerichte liegt bei dem Amtsgerichtsdirektor, zu dessen Bezirk das Ortsgericht gehört (hier Amtsgericht Gießen). Ortsgerichte bestehen in allen hessischen Gemeinden. In Gemeinden mit mehreren Ortsteilen können mehrere Ortsgerichte errichtet werden.
Die jeweiligen Ortsgerichtsmitglieder sind vereidigte Ehrenbeamte. Für jedes Ortsgericht werden ein Ortsgerichtsvorsteher und vier Ortsgerichtsschöffen bestellt. Den Ortsgerichten obliegen die durch Gesetz näher bezeichneten Aufgaben auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens (s. oben unter Aufgaben). Sie führen ein Dienstsiegel.
Für die Erfüllung oben genannter Aufgaben erheben die Ortsgerichte Gebühren gemäß des Ortsgerichtsgesetzes.